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Übergangsbestimmungen

Diese Übergangsbestimmungen sind am 07.04.2026 durch Beschluss der Interimsgruppe des Fachschaftsrates in Kraft getreten.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Übergangsbestimmungen regeln den Übergang von der Interimsgruppe des Fachschaftsrates zu einem neu gewählten Fachschaftsrat im Sommersemester 2026.

§ 2 Abweichungen von der Wahlordnung

(1) Abweichend von § 3 (3) der Wahlordnung werden zweimal vier Mitglieder in den Fachschaftsrat gewählt. Dazu werden zwei Wahllisten (Liste 1: bis Juli 2027, Liste 2: bis Februar 2027) aufgestellt.

(2) Abweichend von § 3 (1) und (2) der Wahlordnung endet die Amtszeit der nach nach Liste 1 gewählten Personen bei der Konstituierung des neuen Fachschaftsrates zum Ende des Sommersemesters 2027 (im Juli/August; diese Mitglieder gelten als Sommermitglieder im Sinne der Geschäftsordnung) und die Amtszeit der nach Liste 2 gewählten Personen bei der Konstituierung des neuen Fachschaftsrates zum Ende des Wintersemesters 2026/27 (im Februar/März; diese Mitglieder gelten als Wintermitglieder im Sinne der Geschäftsordnung).

(3) Es ist möglich, auf beiden Listen zu kandidieren. Ist eine Person auf Liste 1 gewählt, wird sie auf Liste 2 gestrichen und bei der Auswertung nicht mehr berücksichtigt.

(4) Abweichend von § 6 (2) der Wahlordnung wird der Wahlausschuss durch die Interimsgruppe aus der Mitte der Fachschaft gebildet.

(5) Abweichend von § 6 (7) der Wahlordnung stellt die Interimsgruppe dem Wahlausschuss das benötigte Material bereit.

(6) Abweichend von § 11 (2) der Wahlordnung lädt die Interimsgruppe zur konstituierenden Sitzung ein.

§ 3 Abweichungen von der Geschäftsordnung des Fachschaftsrates

(1) § 3 (2) der Geschäftsordnung entfällt.

(2) Abweichend von § 3 (3) der Geschäftsordnung werden aus den Wintermitgliedern eine vorsitzende und eine mit der Finanzverwaltung beauftragte Person gewählt; aus den Sommermitgliedern werden eine stellvertretend vorsitzende Person und eine stellvertretend mit der Finanzverwaltung beauftragte Person gewählt.

(3) Abweichend von § 3 (5) der Geschäftsordnung werden die Wahlen auf der konstituierenden Sitzung vom Vorsitz der Interimsgruppe des Fachschaftsrates geleitet.

§ 4 Unterstützung durch die Interimsgruppe

(1) Die Interimsgruppe steht dem Fachschaftsrat im Sommersemester 2026 beratend zur Seite. Sie koordiniert insbesondere die Einarbeitung des neuen Fachschaftsrates und unterstützt die Etablierung neuer Strukturen. Dafür übergibt sie auch die Arbeitsergebnisse ihrer Workshops.

(2) Auf Beschluss des Fachschaftsrates können sich dazu bereiterklärende Mitglieder der Interimsgruppe während der Einarbeitung im Sommersemester 2026 weiterhin Zugang zu Räumlichkeiten und Infrastruktur behalten, um die Einarbeitung zu unterstützen.

(3) Wenigstens während der ersten acht Wochen nach der Konstituierung bemüht sich die Interimsgruppe, dass wenigstens ein Mitglied an den Sitzungen des Fachschaftsrates teilnimmt und direkt für Fragen zur Verfügung steht.

(4) Zum Ende des Sommersemesters 2026 löst sich die Interimsgruppe auf.